Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einer Bruttomasse von jeweils hchstens 500 g, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von hchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von hchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von hchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von hchstens 2 g Lithium, die nicht in Gerten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Befrderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, nicht den brigen Vorschriften des ADR, einschlielich der Sondervorschrift 376 und der Abstze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende Bedingungen erfllt werden:

a) Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zustzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt.

b) Es besteht ein Qualittssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Befrderungseinheit 333 kg nicht berschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualittssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschtzt werden. Eine Kopie der Qualittssicherungsaufzeichnungen muss der zustndigen Behrde auf Anforderung zur Verfgung gestellt werden.

c) Die Versandstcke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:
"LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG",
"LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING",
"NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw.
"NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING".